Die ab 2021 geltende gesetzliche Garantie mit wertabhängiger Mindestdauer bringt Wirbel in die Alltage von Einzelhändlern, Reparaturwerkstätten und Herstellern

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Die gesetzliche Garantie von 1 Jahr ist in Ungarn mittlerweile allen bekannt. Allgemein bekannt ist vermutlich auch, was die Garantie von der Gewährleistung (Mängelhaftung) unterscheidet: Solange ein defektes Produkt der Garantie unterliegt, muss der Verkäufer des Produktes beweisen, dass die Ursache des Fehlers erst nach dem Verkauf des Produktes eingetreten ist, sofern er sich von der Haftung für den Fehler befreien will. Vereinfacht gesagt, muss er beweisen, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mit einem Fehler ab Werk behaftet war, sondern vom Verbraucher unrichtig oder bestimmungswidrig gebraucht wurde und aus diesem Grund schadhaft geworden ist. Auch dieses Jahr gilt eine gesetzliche Garantie für mehrere Dutzend für den dauerhaften Gebrauch bestimmte Produkte, etwa für Haushalts- und Elektrogeräte, Mobilfunkgeräte und Computer, Möbel, Uhren und Schmuckstücke, Kinderspielwaren und Kinderbetreuungsartikel, Gesundheitspflegeprodukte, motorisierte Gartengeräte usw. Für diese Produkte galt bereits im Jahr 2020 eine einjährige gesetzliche Garantie, soweit der Kaufpreis 10.000 HUF überschritt.

Ab dem 1. Januar 2021 wird dem Verbraucher beim Kauf einer der gesetzlichen Garantie unterliegenden Ware anstelle der bisherigen einjährigen Garantie u. U. eine Garantie für zwei oder drei Jahre abhängig vom Kaufpreis der Ware gewährt. Die für die Garantiedauer maßgeblichen Schwellenwerte sind wie folgt: Bei einem Kaufpreis von mindestens 10.000 HUF aber höchstens 100.000 HUF muss eine einjährige, bei einem Kaufpreis von mehr als 100.000 HUF aber weniger als 250.000 HUF eine zweijährige und bei einem Kaufpreis von mindestens 250.000 HUF eine dreijährige gesetzliche Garantie für die im Anhang der einschlägigen ungarischen Regierungsverordnung aufgelisteten Produkte gewährt werden. An dieser Stelle ist für Hersteller und Vertreiber besondere Vorsicht geboten, da der Anhang der einschlägigen Regierungsverordnung grundsätzlich Produktkategorien mit einer nur exemplarischen und nicht abschließenden Aufzählung der betroffenen Produkte enthält. Es kann in der Zukunft Produkte geben, die die Regierungsverordnung zwar nicht ausdrücklich namhaft macht, die aber in eine der in der Regierungsverordnung bestimmten Produktkategorien gehören und folglich der gesetzlichen Garantie unterliegen.

Was die neuen Regeln anbelangt, gibt es nicht nur bei den Garantiefristen, sondern auch bei den der Garantie unterliegenden Produkten Änderungen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber den Geltungsbereich der gesetzlichen Garantie auf 8 neue Produktkategorien erweitert: Bei einem Verkaufspreis über 10.000 HUF unterliegen nunmehr auch Türen und Fenster, Geräte der Beschattungstechnik (Rollläden, Sonnenblenden, Jalousien, Streifenvorhänge), Türsprechanlagen, Alarmanlagen, Videoüberwachungssysteme, Garagentore, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, des Weiteren Hoverboards, Elektroroller und Drohnen für Kinder sowie die in der gesonderten Rechtsnorm in die offene Kategorie eingestuften Drohnen ohne Ausnahme der gesetzlichen Garantie. 2021.

Welche Risiken birgt die neue Regelung in sich? Alle Garantiescheine müssen entsprechend angepasst werden, und die Verbraucherschutzbehörden werden 2021 mit neuem Elan kontrollieren, ob die Händler die Verbraucher über die diesen zustehenden neuen Garantierechte ordnungsgemäß belehren. Die neue Regelung wurde in der Ausgabe 140/2020 des Ungarischen Amtsblattes Magyar Közlöny bekanntgemacht, so dass Unternehmen ein halbes Jahr für die Vorbereitung hatten: Sie mussten ihre vorhandenen Garantiescheine, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Gebrauchsanweisungen und Bedienungsanleitungen sowie ihre internen Abläufe und u. U. sogar ihre Produktpalette den neuen rechtlichen Anforderungen anpassen, um eine entsprechende Sanktion zu vermeiden. Bei der Sanktion handelt es sich im Regelfall um eine Geldbuße, die auch mit der Auflage einhergeht, neue Garantiescheine mit dem erforderlichen Inhalt zu erstellen und der Behörde vorzulegen.

Auf den ersten Blick betreffen die neuen Regeln und auch die gesetzliche Garantie selbst nur die Einzelhändler, da es die Einzelhändler sind, die ein Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher eingehen, den Verbraucher über dessen Rechte zufriedenstellend belehren müssen und für eine fehlerhafte Leistung einstehen – d. h. das Produkt ausbessern oder austauschen oder dem Verbraucher einen Preisnachlass gewähren oder ihm den Kaufpreis zurückerstatten – müssen. Die seit 1. Januar 2021 geltende neue Regelung beeinflusst indes auch die Geschäftstätigkeit der Reparaturwerkstätten, der Großhändler und der Hersteller. Dies ist einleuchtend, zumal die längere Garantiedauer dazu führen wird, dass einerseits noch mehr defekte und daher von einer Reklamation betroffene Produkte an Reparaturwerkstätten weitergeleitet werden und andererseits Produkte vermutlich häufiger als früher vom Einzelhandel zurückgenommen werden müssen, da offensichtlich nur Produkte von besserer Qualität den bestimmungsgemäßen Gebrauch drei Jahre lang ohne Probleme aushalten werden. Bei Produkten, die zwar einen Kaufpreis von mehr als 250.000 HUF hatten aber sich im Nachhinein als qualitativ minderwertig erweisen, werden Verbraucher im Hinblick auf die dreijährige Garantiedauer vermutlich auch häufiger geneigt sein, ihre Garantieansprüche rechtshängig zu machen, da die Beweislast im Prozess nicht ihnen, sondern dem Einzelhändler obliegt.

Unternehmen, die Produkte der im Anhang der Regierungsverordnung bestimmten Kategorien herstellen oder vertreiben, sollten sich mit den neuen Regeln so schnell wie möglich vertraut machen. Eine Kontrolle der eigenen Produktpalette kann u. U. erforderlich werden, und Garantiescheine müssen auf jeden Fall aktualisiert werden, um Geldbußen wegen der Verletzung der Verbraucherrechte vorzubeugen.

Eine wesentliche Änderung für Reparaturwerkstätten ist es, dass die bloße Bemühung, das während der Garantiedauer schadhaft gewordene und vom Verbraucher deswegen retournierte Produkt möglichst innerhalb von 15 Tagen zu reparieren oder auszutauschen, ab Januar 2021 an sich nicht mehr genügt. Vielmehr muss bei der Übernahme des Produktes für Reparatur vor Augen gehalten werden, dass der Händler dem Verbraucher den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen zurückerstatten muss, wenn das Produkt innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab seiner Übernahme für Reparatur nicht repariert wird und der Händler das Produkt auch nicht austauschen will. Eine weitere neue Regel ist, dass das Produkt nach dreimaliger Reparatur nicht mehr einer erneuten Nachbesserung unterzogen werden darf, sondern innerhalb von 8 Tagen ausgetauscht oder bei gleichzeitiger Rückerstattung des Kaufpreises zurückgenommen werden muss. Eine Neuigkeit ist des Weiteren, dass der Garantieschein dem Verbraucher nunmehr auch in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden kann. Wählt der Händler diese Vorgehensweise, muss er allerdings auch dafür sorgen, dass die für die Herunterladung des Garantiescheins dienende Adresse bis zum Ablauf der Garantiefrist kontinuierlich erreichbar ist.

Wir helfen Ihnen gern, Ihr Unternehmen für die obigen Herausforderungen vorzubereiten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Dr. Andrea Magdolna Nagy, Rechtsanwältin, Leiterin des Kompetenzteams Verbraucherschutz bei Dezső & Partner Rechtsanwälte

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